Kaufrecht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug, dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen und den vereinbarten Preis zu zahlen. Neben diese Hauptpflichten, obliegende den Vertragsparteien eineige Nebenpflichten. Solche Nebenpflichten können sich aus einer besonderen vertraglichen Vereinbarung (z.B. hinsichtlich der Verpackung, Versendung oder Versicherung der Ware), aus der Natur des Kaufvertrages oder aus dem Gesetz ergeben (Auskunfts-, Aufklärungs- und Beratungspflichten) Der Käufer kann je nach der vertraglichen Vereinbarung zur Übernahme bestimmter Kosten (z.B. Transport, Versicherung) verpflichtet sein. Darüber hinaus kann er z.B. zur einstweiligen Aufbewahrung beanstandeter Ware verpflichtet sein. Ist die Kaufsache fehlerhaft oder hat einen Mangel, so stehen dem Käufer folgende Rechte zur Verfügung. Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) und zwar wahlweise als Nachbesserung (=Beseitigung des Mangels) oder atzlieferung (= Lieferung einer mangelfreien Sache). Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen oder alternativ zum Schadensersatz Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung hat Vorrang . Die anderen Rechte kann der Käufer erst dann wahrnehmen, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||